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Verstöße beim Mindestlohn betreffen auch den Auftraggeber

Gerade im Dienstleistungsbereich der Gebäudereinigung sind Verstöße beim Mindestlohn nicht selten – Ausnahmen bestätigen die Regel. Doch diese Vergehen werden zum Glück beidseitig bestraft.

Viele Gebäudereinigungsfirmen agieren am Markt als Preisdrücker, um Aufträge zu bekommen. Solche Dumpingpreise werden dabei auch von den Auftraggebern, die so wenig wie möglich für uneingeschränkte Leistungen zahlen wollen, gefördert. Im den meisten Fällen erhält das niedrigste Angebot den Zuschlag.

Letztlich sind entweder die Gebäudereiniger die Leittragenden, die durch mangelhafte Zeitkalkulation unbezahlte Überstunden leisten müssen oder der Kunde ungenügende Leistungen bekommt und sich dann nach einem neuen Gebäudereinigungsunternehmen umsieht – dabei jedoch die gleichen niedrigen Kosten anstrebt.

Der Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ist eine Straftat und weird entsprechend geahndet. Dies gilt nicht nur für das ausführende Unternehmen, sondern auch für den Auftraggeber/Kunden des Dienstleisters.

Sollte ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden, so kann zusätzlich auch gegen den Kunden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn er Reinigungsdienstleistungen von Betrieben ausführen lässt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese gegen die Mindestlohnvorschriften in der Gebäudereinigung verstoßen haben.“ – Zitat von Gebäudereiniger BW

Wir möchten hiermit ebenso darauf hinweisen, dass MOM sich grundsätzlich an die jeweiligen Mindestlöhne hält und unsere Konditionen auf einer realistischen Zeitkalkulation basieren, sodass die vom Kunden gewünschten Leistungen ohne unbezahlte Überstunden durchgeführt werden können.