Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Zustandekommen der vertraglichen Beziehung

1. Geltungsbereich

1.1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen, schriftlicher oder mündlicher Art, werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Lieferung / Leistung verbindlich. Im letzteren Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.

2.2
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die für telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

II. Inhalt des Vertrages

3. Preise, Preisanpassung, Leistungsumfang

3.1
Vom Auftragnehmer genannte Preise geltend -sofern schriftlich nichts anderes vereinbart- für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und /oder Leistungsumfang.

3.2
Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erfahren diese bis zur Lieferung bzw. Leistung eine Änderung oder erfolgen Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss, behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung vor.

3.3
Soweit bei Vertragsabschluss kein Preis für die zu liefernde Ware oder für die zu erbringende Leistung beziffert wird, erfolgt die Lieferung und Leistung zu den am Tage der Lieferung oder Leistung für die gelieferten Mengen oder erbrachten Leistungen allgemein gültigen Listenpreisen des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer kann eine Preisanpassung verlangen, wenn in den vereinbarten Preisen ein Arbeitslohnanteil von 80 % enthalten ist. Beide Vertragspartner sind sich einig, dass bei tariflichen Lohnerhöhungen die Preise mit Wirkung und zum Zeitpunkt der tariflichen Änderungen angepasst werden. Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen den Gebäudereiniger / Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgeblich. Preisänderungen, die auf Grund neu abgeschlossenen Tarifverträgen vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von dem Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Änderungen werden schriftlich nachgewiesen.

3.4
Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.5
Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht /- Sonntags- oder Feiertagsarbeit nicht ein.

3.6
Alle Preise des Auftragnehmers verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.7
Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages – gleich aus welchem Grund – und ein etwaiger Vermögensverfall des Auftragsgebers berechtigen den Auftragnehmer, den Leistungspreis abzüglich der ersparten Aufwendung geltend zu machen. Die ersparten Aufwendungen werden pauschal mit 60 % des Leistungspreises berechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftragsnehmers, insbesondere auf Schadensersatz bleiben unberührt.

4. Art und Umfang der Leistung

4.1
Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarte Leistung sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt der Auftragnehmer Fenster, Türen und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart.

4.2.
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal einsetzen. Für angepasste Arbeitskleidung sorgt der Auftragnehmer. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt, wenn eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter des Auftragnehmers überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesem.

Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter des Auftragnehmers. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen.

4.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für das Personal des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

5. Abnahme, Zahlung

5.1
Eine vom Auftragnehmer erteilte Rechnung gilt, falls bisher keine Abnahme an Ort und Stelle stattgefunden hat, als Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen und innerhalb von einer Woche ab Rechnungsdatum abzunehmen. Etwaige Beanstandungen sind nach der Untersuchung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Abnahme binnen einer Woche ab Rechnungsdatum nicht nach, gilt die Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß erbracht und abgenommen. Dies gilt auch für von dem Auftragnehmer erbrachte Teilleistungen.

5.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des vollständigen Betrages bei dem Auftragnehmer zu dessen vorbehaltsloser Verfügung an.

5.3
Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen des Reinigungsauftrages stellt der Auftragnehmer seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4
Eine Rechnungsregulierung durch Scheck bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgt auch dann lediglich erfüllungshalber. Eine Zahlung durch Scheck gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 5 Euro je Mahnung in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffendem Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Auftragnehmerin gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen länger als 10 Tage in Verzug sich befinden, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig und der Auftragnehmer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen.

5.5
Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten bzw. vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.

5.6
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht des Auftragsgebers ist nur zulässig, soweit der Gegenanspruch auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif ist.

5.7
Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

6. Leistungszeit

6.1
Liefer- und Ausführungsfristen /- termine sowie Fertigstellungsfristen /-termine bedürfen der Schriftform. Sie gelten, sofern sie nicht ausdrücklich fest vereinbart waren und so bezeichnet worden sind, als annähernd und unverbindlich.

6.2
Die Lieferung / Leistung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

6.3
Hat der Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer notwendige Voraussetzungen zu schaffen oder Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, z.B. Aufklärung über technische Besonderheiten zu geben oder eine vereinbarte Zahlung zu leisten, so beginnt die Lieferzeit oder Ausführungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Auftraggeber die Voraussetzungen geschaffen oder die Mitwirkungshandlungen vollständig erfüllt hat.

6.4
Lieferungen / Leistungen vor Ablauf des/der Leistungstermins /- Frist und Teillieferungen /- Leistungen sind zulässig. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Ausführungen des Auftrages zu ändern, sofern technische, wirtschaftliche oder administrative Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen lassen.

III. Folgen von Pflichtverletzungen

7. Haftungsausschluss bzw. – Begrenzung

7.1
Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, für sämtliche Schäden – ausgenommen die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit – ist ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden begrenzt sowie in jedem Falle auf die Leistungen, die der Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers für sich anerkennt. Die jeweiligen Deckungssummen werden dem Auftraggeber auf Anfrage benannt.

7.2
Jede Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einer Anweisung des Auftraggebers und / oder auf von diesen gestellten Arbeitskräften oder Arbeitsmittel (Reinigungsmaterial, Geräte etc.) zurückzuführen ist, sowie für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration der vom Auftragnehmer bereit gestellte Stoffe entstehen.
Nicht ersatzfähig sind somit alle atypischen, nicht voraussehbare Schäden. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

7.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

8. Verzug, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung, höhere Gewalt

8.1
Die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen oder Raten begründet gleichzeitig den Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Darüber hinaus gerät der Auftraggeber durch Mahnung des Auftragnehmers in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

8.2
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, berechtigen den Auftragnehmer, alle seine Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen, noch offenstehende Lieferungen / Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Schaden in Rechnung zu stellen.

8.3
Der Auftragnehmer hat das Recht, die Gewährleistungspflicht nach Erfüllung oder Ersatzlieferung zu erfüllen.

8.4
Beeinträchtigungen des optischen Erscheinungsbildes stellen nur dann einen Mangel dar, wenn ein bestimmtes Erscheinungsbild schriftlich vereinbart ist. Ist eine Mängelrüge begründet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl die Nacherfüllung vorzunehmen oder die Vergütung angemessen zu mindern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird die Nacherfüllung verweigert oder ist sie dem Auftraggeber nicht zumutbar, so behält der Auftraggeber sein Recht auf Minderung der Vergütung, auf Schadensersatz und auf Rücktritt in dem vom Gesetz angeordneten Fällen. Das Rücktrittsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren, soweit Mängel nicht arglistig verschwiegen worden sind, in einem Jahr ab Abnahme.

8.5
Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.

8.6
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn
a) der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert,
b) der Auftraggeber behauptete Mängel ohne schriftliche – in dringenden Fällen telegrafische Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt,
c) die Objekte, deren Bearbeitung beanstandet werden, noch vor einer Besichtigung durch den Auftragnehmer in Betrieb genommen worden sind,
d) der Mangel auf Anweisung des Auftraggebers oder auch von diesem gestellten Arbeitsmittel (Reinigungsmaterial, Geräte etc.) zurückzuführen ist.

IV. Allgemeine Bestimmungen

9.1
Schlüssel- und Notfallvorschriften
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste, ob vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal des Auftragnehmers herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 7.

9.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

9.3
Unterbrechung der Reinigung
Im Kriegs- oder Streikfall und bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9.4
Nichtzahlung des Entgeltes
Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen des Auftragnehmers nebst der Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Auftragnehmerin bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruches nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass der Auftragnehmer durch den Annahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.

9.5
Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers oder bei Firmenübergang tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrags hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtnachfolge oder Rechtsveränderungen im Bereich des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

9.6
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, auch für Urkunds-, Scheck- und Wechselklagen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftragsgebers zu klagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

9.7
Soweit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand Dezember 2019